Elternzeit: Was Sie über Anspruch, Antrag und Dauer wissen müssen!

Elternzeit – allein das Wort hört sich gut an. Es suggeriert Zeit für Eltern, doch gemeint ist hier die Zeit, die frisch gebackene Eltern für ihr Kind aufwenden. Genau genommen müsste „Elternzeit“ eigentlich „Kinderzeit“ heißen. 

Inhaltsverzeichnis

Freistellung nach der Geburt Ihres Kindes

Es ist die Zeit, auf die Eltern, die bei einem Arbeitgeber bis zur Geburt ihres Kindes angestellt sind, Anspruch haben, sich freistellen zu lassen. Also der Anspruch auf freie Zeit wegen der Erziehung eines Kindes nach der Schwangerschaft und nach seiner Geburt. Elternzeit ist keine freiwillige Leistung. Arbeitnehmer haben darauf einen Rechtsanspruch. Ein Arbeitgeber kann diesen Anspruch im Arbeitsvertrag nicht ausschließen. Wer ein Kind geboren hat, darf dieses auch selbst erziehen, und um dieser Aufgabe nachkommen zu können, hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung von seiner Tätigkeit.

Diesen Anspruch haben gemäß Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) alle Arbeitnehmer und Auszubildende, insofern sie mit einem Kind im selben Haushalt leben und dieses auch selbst erziehen und betreuen. Das Kind muss nach dem 1.1.2001 geboren worden sein, und das Sorgerecht muss beim Arbeitnehmer liegen. Übrigens gilt dieser Anspruch auch für Pflege- und Adoptiveltern. Seit 2009 können sogar Großeltern einen Anspruch auf „Großelternzeit“ geltend machen, wenn das eigene Kind noch minderjährig ist oder sich in Ausbildung befindet und sie die Erziehung des Enkels übernommen haben.

Wie beantrage ich die Elternzeit?

Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber angezeigt werden. Eltern müssen sie schriftlich verlangen, und zwar sechs oder sogar schon acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, die entweder unmittelbar nach der Geburt oder nach der Mutterschutzfrist beginnt. Dabei müssen sie erklären, für welche Zeiten sie die Frist in Anspruch nehmen wollen. Hier muss auch festgelegt werden, ob eine Teilzeitarbeit in den ersten 24 Monaten geplant ist und, wenn ja, wie viele Stunden dafür vorgesehen werden. Idealerweise besprechen das die Arbeitnehmer mit dem Vorgesetzten und lassen sich das schriftlich bestätigen. Bei Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden, sofern keine betrieblichen Gründe dem entgegenstehen, der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für mindestens zwei Monate entsprechend reduziert werden soll und der Anspruch sieben Wochen vor Tätigkeitsbeginn schriftlich mitgeteilt wurde.

Wie lange dauert die Elternzeit?

Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Auf diese Weise sind Eltern von ihrem Arbeitgeber von sämtlichen Verpflichtungen freigestellt und können sich ohne berufliche Sorgen ganz um das Wohlergehen ihres Kindes kümmern. Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, können zwölf Monate dieses Anspruchs auch auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. So können Eltern beispielsweise überlegen, ob sie die Elternzeit während der oft schwierigen Phase der Einschulung nehmen wollen. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Elternzeit angemeldet worden ist,  frühestens acht Wochen vorher. Während der Elternzeit kann eine Kündigung nur ausnahmsweise erfolgen. Die Zulässigkeitsklärung erfolgt durch die oberste Landesbehörde, die für den Arbeitsschutz zuständig ist, oder durch eine von ihr bestimmte Stelle.

Können auch Väter die Elternzeit in Anspruch nehmen?

Der Anspruch besteht für jeden Elternteil bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, damit also auch für Väter. Es gibt sogar die Möglichkeit, dass beide Elternteile die Elternzeit gleichzeitig in Anspruch nehmen. Dann können sich Eltern die Erziehungsverantwortung in jeder Hinsicht teilen, und auch Väter merken schnell, dass Erziehung Schwerstarbeit ist und Eltern, die ihre Erziehungsaufgabe ernst nehmen, täglich gefordert sind. Da sich die Eltern für Teilzeitarbeit entschließen könnten, hätten sie so jeder die Möglichkeit, 30 Wochenstunden zu arbeiten, und keiner der beiden Elternteile müsste in seinem Beruf zurückstecken. Eine gute und partnerschaftliche Lösung, die vor allem für die Eltern in Frage kommt, bei denen sowohl der Vater als auch die Mutter einen qualifizierten Beruf ausüben. Aber auch für Eltern, die selbstständig tätig sind, kann das eine gute Lösung sein.

Können Eltern nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist das möglich, denn danach kann jeder Arbeitnehmer, der mehr als sechs Monate bei einem Arbeitgeber tätig ist, der mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt, verlangen, dass seine Arbeitszeit entsprechend verringert wird. Grundsätzlich gilt das für jeden Arbeitnehmer, nicht nur für Mütter. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor der geplanten Arbeitsaufnahme gestellt werden. Sollten betriebliche Gründe einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen, kann der Arbeitgeber eine solche Beschäftigung ablehnen. Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen.

Die Elternzeit ist für junge Eltern sicherlich eine gute Möglichkeit, ihre Kinder zu genießen, sie auf ihren ersten Schritten in ihr Leben zu begleiten und so dafür zu sorgen, dass ihr Leben ein gutes sein wird. Die ersten Wochen, Monate und Lebensjahre sind die wichtigsten im Dasein eines Menschen. Diese Zeit mit möglichst vielen guten Eindrücken zu füllen – dafür ist Elternzeit da. Genießen Sie also Ihr Kind!

Der Inhalt dieses Artikels dient lediglich zur allgemeinen Information über die jeweiligen Rechtsgebiete beziehungsweise über die jeweiligen rechtlichen Situationen. Der Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!