Endlich volljährig: Welche Pflichten Sie als Eltern bei volljährigen Kindern haben!
Kinder zu erziehen ist nicht immer einfach. Doch irgendwann ist jede Kindheit zu Ende. Der 18. Geburtstag und die Volljährigkeit nahen mit Riesenschritten. Aber ändert sich wirklich etwas bei der Volljährigkeit, oder bleibt alles wie gehabt?
- Rechte und Pflichten bei der Volljährigkeit
- Trotzdem: Welche Pflichten haben Eltern, wenn Kinder volljährig werden?
- Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern
- Unterhaltsverpflichtung von Geschiedenen gegenüber ihren volljährigen Kindern
- Worin begründet sich der Unterhaltsanspruch von volljährigen Kindern?
- Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch bei erwachsenen Kindern?
Rechte und Pflichten bei der Volljährigkeit
Natürlich ist der 18. Geburtstag für das Kind ein großer Meilenstein. Vor dem Gesetz ist das Kind ab sofort erwachsen. Es kann von jetzt an einen Ausbildungsvertrag unterschreiben – die Einwilligung der Eltern ist nicht mehr erforderlich. Die Tochter oder der Sohn kann endlich ausziehen und seinen Wohnort selbst bestimmen. Im Grunde ist das Kind jetzt selber für sich verantwortlich.
Trotzdem: Welche Pflichten haben Eltern, wenn Kinder volljährig werden?
Moralische Pflichten der Eltern den Kindern gegenüber enden nie. Jede Mutter, jeder Vater wird sich für sein Kind verantwortlich fühlen, wenn es in der Pubertät „Mist baut“. Vor dem Gesetz muss es sich allerdings selbst verantworten.
Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern
Trotzdem gibt es die Verpflichtung der Eltern gegenüber ihrem Kind, es weiter zu unterhalten, wenn es dazu nicht in der Lage ist. Im Klartext heißt das, dass Eltern ihrem Kind solange Unterhalt schulden, bis es eine erste Berufsausbildung absolviert oder ein Studium beendet hat. Wohlgemerkt: Davon tangiert ist eine Erstausbildung. Wenn ein Studium unzumutbar lange dauert, weil der Sprössling lieber feiert, statt fürs Examen zu lernen, kann die Unterhaltspflicht schon mal zum Streitfall werden. Grundsätzlich schulden die Eltern zwar ihrem Kind die Erstausbildung, allerdings unter Berücksichtigung der eigenen wirtschaftlichen Fähigkeiten. Die Eltern müssen sich also nicht verschulden, damit der Herr Sohn seinen Doktor machen kann, oder dem Fräulein Tochter ihr Auslandsstudium finanzieren. Auch Privatschulen gehören nicht zur üblichen Finanzierung einer Ausbildung.
Oft genug passiert es auch, dass Kinder ihre Ausbildung abbrechen und danach ohne Arbeit dastehen. Dazu hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes erlischt, wenn das volljährige Kind sich nach einer abgebrochenen Ausbildung nicht um eine neue Arbeitsstelle bemüht. In diesem Fall liegt das Risiko der Arbeitslosigkeit beim Kind – nicht bei den Eltern. Unterhalt müssen sie in diesem Fall nur für eine angemessene Übergangszeit leisten.
Ein ähnlicher Fall besteht, wenn das Kind die Ausbildung abbricht, um eine neue zu beginnen. Hier muss festgestellt werden, dass die Unterhaltsverpflichtung sich auf nur eine Ausbildung bezieht. Eine Ausnahme besteht darin, dass ein Kind zunächst eine Ausbildung macht und darauf ein Studium anschließt, beispielsweise eine kaufmännische Lehre und ein nachfolgendes Betriebswirtschaftsstudium. In diesem Fall kann die weitere Unterhaltsverpflichtung gegeben sein. Anders sieht es aus, wenn statt des betriebswirtschaftlichen Studiums eine Umorientierung erfolgt und der Sohn oder die Tochter etwa Physik studiert.
Doch nicht jede Umorientierung führt dazu, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern endet. Ein Fachwechsel in einem Studienfach in den ersten Semestern bewirkt noch keine Unterhaltsverwirkung.
Unterhaltsverpflichtung von Geschiedenen gegenüber ihren volljährigen Kindern
Geschiedene, die sich bisher als hauptsächliche Bezugsperson um das Kind gekümmert haben, müssen jetzt beachten, dass sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Anspruch des Kindes ändert. Ab sofort müssen Geschiedene ihrem Kind gegenüber Barunterhalt leisten, ebenso wie der Ex-Partner. Bisher war der Unterhaltsanspruch mit der Erziehung und Unterbringung des Kindes abgedeckt. Doch nach dem 18. Geburtstag muss auch der Erziehende das Kind finanziell unterstützen, jedenfalls sofern seine wirtschaftlichen Verhältnisse das zulassen. Lebt das Kind aber bei der Mutter, gewährt sie ihm somit Naturalunterhalt. Das sind Wohnung, Essen und Bekleidung. Diesen Naturalunterhalt kann sie mit dem Barunterhalt verrechnen, womit der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber der Mutter aufgehoben werden kann. Allerdings ist auch der leibliche Vater unterhaltspflichtig. Er kann sich nicht damit herausreden, das Kind sei jetzt „alt genug“ und er hätte sowieso nichts mit ihm zu tun.
Worin begründet sich der Unterhaltsanspruch von volljährigen Kindern?
Grundlage für einen Unterhaltsanspruch ist § 1601 BGB, in dem es heißt, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. § 1602 Absatz 1 BGB führt aus, dass nur der unterhaltsberechtigt ist, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Dass dieser Satz auf die Kinder zutrifft, die mit 18 Jahren noch keine Lehre abgeschlossen haben und noch zur Schule gehen, steht außer Frage.
Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch bei erwachsenen Kindern?
Die Höhe des Unterhalts wird nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle berechnet und hängt vom Einkommen der Eltern ab. Umso höher das Einkommen der Eltern ist, umso mehr Unterhaltsgeld kann das Kind von den Eltern erwarten. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, einen Teil des Unterhalts mit Naturalunterhalt abzudecken, also beispielsweise das Kind bei sich wohnen zu lassen und es mit Essen zu versorgen. In diesem Fall muss das Kind keine „Studentenbude“ finanzieren, denn es hat ja Kost und Logis frei.
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