Jugendliche und Sex: Was ist erlaubt, was verboten?
Das neue Jugendschutzgesetz ist 2014 herausgekommen. Wie es rechtlich mit Jugendlichen, Liebe & Sexualität aussieht und wie das Jugendschutzgesetz den Geschlechtsverkehr von Jugendlichen reglementiert, sollten auch Eltern wissen, damit Sie wissen, was man darf und was nicht und dies auch Ihren pubertierenden Kindern vermitteln können.
Regelungen zum Thema Sex
Das Jugendschutzgesetz hat eine sogenannte „Schutzaltersgrenze“ für Sex eingeführt. Sie soll zum Schutz des Jugendlichen vor sexuellen Übergriffen durch Erwachsene beitragen. Die „Schutzaltersgrenze“ für Sex liegt bei uns in Deutschland bei 14 Jahren.
- Wenn zwei Jugendliche 13-Jährige miteinander Sex haben, ist das genau genommen gesetzlich verboten. Sexuelle Handlungen Volljähriger an Kindern unter 14 gelten als sexueller Übergriff („Missbrauch“). Hierfür kann – je nach Sachlage – eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.
- Wenn z. B. ein 13-jähriges pubertierendes Mädchen mit einem 14-jährigen Jungen schläft, können die Eltern Strafanzeige gegen die Eltern des 14-Jährigen erstatten. (Ob das allerdings sinnvoll ist, sei dahingestellt.)
- Einvernehmlicher Sex zwischen jugendlichen Gleichaltrigen über 14 ist generell erlaubt. Ein Altersunterschied von etwa zwei, drei Jahren wird bei Jugendlichen in der Pubertät toleriert. So darf ein 14-jähriges Mädchen mit einem 16-Jährigen schlafen, oder ein 15-Jähriges mit einem 17-Jährigen – vorausgesetzt, beide wollen das.
- Weiterhin gelten folgende rechtliche Bestimmungen: Sex mit Jugendlichen unter 18 Jahren ist für Jugendliche und Erwachsene verboten, wenn dabei eine Zwangslage ausgenutzt wird, etwa wenn der Betroffene betrunken, ohnmächtig oder betäubt ist.
- Sex mit sogenannten schutzbefohlenen Personen unter 16 Jahren ist ebenfalls verboten und strafbar. Dieses Gesetz betrifft z.B. Lehrer, Chefs oder Erzieher, denen die Jugendlichen zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut sind. Dazu gehören aber auch Aupair-„Eltern“, Gasteltern von Austauschschülern etc.
- Selbstverständlich ist es auch leiblichen Eltern, Pflegeeltern und Adoptiveltern verboten, Sex mit ihren nicht volljährigen Kindern zu haben. Auch hier müssen Erwachsene mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.